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Haben Sie Rechtsverstöße im Zusammenhang mit unserer Arbeit festgestellt?

Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an uns!


„Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz haben wir in der Funktion der Meldestelle
den Datenschutz sowie die Vertraulichkeit zu wahren.“


Interne Meldestelle für Hinweisgeber

Das Hinweisgeberschutzgesetz und die damit einhergehenden Anforderungen schützen Hinweisgeber, wenn sie Gesetzes-/Regelverstöße erkennen und diese dem Unternehmen anzeigen. Allen Hinweisgebern wird größtmöglicher Schutz gewährt. Gemeldete Sachverhalte werden transparent gemacht, sie werden aufgeklärt und mögliche weitere Schritte werden eingeleitet, damit den Regelverstößen in Zukunft entgegengewirkt werden kann. Die Verfolgung eines Hinweises wird in einem geschützten Prozess fair und schnell bearbeitet.

Wie kann ich eine Meldung abgeben?

  • Telefonisch unter +49 (0) 2922 8754469 (Bitte hinterlassen Sie keine Mailboxnachricht mit Ihrem Anliegen, sondern bitten Sie lediglich um einen Rückruf)
  • E-Mail: ase-lh@norisk-datasecurity.com
  • Persönlich nach Rücksprache
  • Per Post an


NoRisk Datasecurity UG
Abteilung Hinweisgeber
Am Windhügel 17A
59457 Werl

Alle Meldungen werden vertraulich behandelt. Damit die Meldung entsprechend nachgeprüft werden kann, ist es wichtig, dass der Inhalt so konkret wie möglich geschildert wird. Die bekannten „W-Fragen“ beschleunigen den Bearbeitungsprozess: Wer? Was? Wann? Wie? Wo? Sie unterstützen das Verfahren, wenn Sie auch nach der Meldung für weitere Fragen zur Verfügung stehen.

Wer kann unser internes Meldesystem nutzen?
Das HinSchG sieht vor, dass alle Personen Verstöße gegen das Gesetz melden können, die für uns arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit uns stehen. Insbesondere können dies sein:

  • Arbeitnehmer/-innen
  • Bewerber/-innen
  • Praktikant/-innen, Zivildiener und Absolvent/-innen eines Freiwilligen Sozialjahrs
  • Lieferant/-innen sowie Geschäfts- und Systempartner/-innen
  • Selbständig erwerbstätige Personen, die für uns tätig werden
  • Mitglieder von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen
  • Angehörige / Erziehungsberechtigte
  • Beschäftigte
  • Bewohner
  • Kunden
  • Klienten


Was kann gemeldet werden?
Hinweiswürdige Vorfälle sind nachfolgend beispielhaft und nicht ausschließlich aufgeführt.

1. Verstöße gegen Strafvorschriften,
2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, zum Beispiel aus folgenden Bereichen:

  • Arbeitsschutz,
  • Gesundheitsschutz,
  • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
  • Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
  • Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung sanktionieren

3. Verstöße gegen Rechtsnormen, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden, zum Beispiel:

  • Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche,
  • Vorgaben zur Produktsicherheit,
  • Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter,
  • Vorgaben zum Umweltschutz, Strahlenschutz,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
  • Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,
  • Regelungen des Verbraucherschutzes,
  • Regelungen des Datenschutzes,
  • Sicherheit in der Informationstechnik,
  • Vergaberecht,
  • Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften.

4. Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Betriebsrat
5. Verstöße gegen das Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht des Werkstattrates


Die vollständige Fassung des Gesetzes finden Sie unter Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - Bundesgesetzblatt


Hinweise können auch an externe Meldestellen gerichtet werden, wie z.B. an das Bundesamt für Justiz.

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